Geschäftsbedingungen der Lübecker Musikschule
(Stand 01.05.2024)
§ 1 Aufgabe, Trägerschaft und Mitgliedschaft
Die Lübecker Musikschule mit Ihren Abteilungen Musikschule, Kunstschule, Knabenkantorei, Schauspielschule und Canta! Mädchenchor, ist eine Einrichtung der Gesellschaft zur Beförderung gemeinnütziger Tätigkeit von 1789 (kurz GEMEINNÜTZIGE) und Mitglied im Verband Deutscher Musikschulen.
Sie nimmt die Ausbildung von Kindern, Jugendlichen und - soweit Plätze verfügbar sind – auch Erwachsenen wahr. Sie dient dem Laienmusizieren, Singen, dem Theaterspiel, dem Kunstschaffen und der Heranführung an die Bildende Kunst. Sie fördert besonders interessierte Teilnehmende sowie deren vorberufliche Ausbildung.
Für ihre Belange ist ein Ausschuss aus Mitgliedern der Gemeinnützigen zuständig.
§ 2 Unterrichts- und Kursangebot
(1) Allgemeines
Die Lübecker Musikschule und ihre Abteilungen verfügen über ein vielfältiges Unterrichts- und Kursangebot. Das Angebot und seine Struktur richten sich nach dem Lehr- und Strukturplan des Verbandes Deutscher Musikschulen. Diesen können Sie auf der Homepage des VdM einsehen. https://www.musikschulen.de/musikschulen/strukturplan2009/
(2) Musikschule
Zentrale Unterrichtsangebote sind der Individual-, Partner- und Gruppenunterricht. Ergänzend dazu ist die Teilnahme am Ensemble- und Ergänzungsfachunterricht möglich. Projekte und Workshops bilden einen eigenen Angebotsbereich. Struktur und Aufbau sowie die einzelnen Angebote sind dem jeweiligen Jahresprogramm unter www.luebecker-musikschule.de zu entnehmen. Dort sind auch die Mindestteilnehmerzahlen definiert.
(3) Kunstschule
Das Kursangebot wird in Semesterkursen, Kurzkursen (4-8-wöchiger Kurs) oder Workshops abgehalten. Kursdauer und Abfolge der Kurseinheiten sind dem jeweiligen Kursprogramm unter www.kunstschule-luebeck.de zu entnehmen. Von der Kunstschule angebotene Kurzkurse und Workshops werden nur dann durchgeführt, wenn sechs schriftliche Anmeldungen vorliegen.
(4) Lübecker Knabenkantorei an St. Marien
Das Angebot der Knabenkantorei umfasst die chorische Ausbildung sowie die individuelle Stimmbildung. Das jeweilige Programm ist der Webseite der Knabenkantorei unter www.knabenkantorei.de zu entnehmen.
(5) Schauspielschule
Das Angebot der Schauspielschule umfasst Kinder- und Erwachsenenkurse. Das Kursangebot ist der Webseite der Schauspielschule unter www.schauspielschule-luebeck.de zu entnehmen.
§ 3 Schuljahr, Semester, Ferien und Quartale
1. Das Schuljahr beginnt am 01.09. und endet am 31.08. Es wird unterteilt in das Sommersemester (1.3.-31.8.) und in das Wintersemester (1.9.-28.2.). Ein Schuljahr beinhaltet insgesamt 39 Unterrichtswochen bzw. 39 Unterrichtstermine.
2. Der Unterricht wird während der Schulzeit der allgemeinbildenden Schule erteilt, deren Ferien- und Feiertagsregelung gilt grundsätzlich auch für alle Abteilungen der Lübecker Musikschule. Maßgebend ist die für das Land Schleswig-Holstein geltende Ferienordnung.
3. In der Abteilung Musikschule gelten darüber hinaus folgende Quartale: 01.01. - 31.03., 01.04. - 30.06., 01.07. - 30.09., 01.10. - 31.12.
§ 4 Anmeldung und Kündigung
(1) Allgemeines
a) Anmeldungen können nur in schriftlicher Form auf den in den jeweiligen Abteilungen dafür vorgesehenen Formularen erfolgen. Online-Anmeldungen sind über die Internetseiten der Abteilungen möglich unter www.luebecker-musikschule.de, www.kunstschule-luebeck.de, www.knabenkantorei.de und www.schauspielschule-luebeck.de.
b) Die Lübecker Musikschule arbeitet bei den Online-Anmeldungen mit dem Musikschulverwaltungsprogramm „SpeedAdmin“ (www.speedadmin.com). Dieses Programm ermöglicht Kunden die Einrichtung eines eigenen Accounts sowie Zugang zu ihren mit der Anmeldung hinterlegten Daten sowie den Unterrichtsdaten.
c) Der Anmeldung folgt ein unbefristeter Vertrag mit Kündigungsregeln. Findet zu den angegebenen Kündigungsfristen keine Kündigung statt, verlängert sich der Kurs automatisch um ein Semester bzw. Quartal, soweit nicht anders angegeben.
d) Sämtliche Willenserklärungen sind abzugeben gegenüber der Gesellschaft zur Beförderung gemeinnütziger Tätigkeit – Schulleiter der Lübecker Musikschule. Die Lehrkräfte sind nicht berechtigt, für die Gesellschaft Willenserklärungen entgegenzunehmen oder abzugeben.
e) Das Recht zur Kündigung des Vertrages aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist bleibt laut §648 BGB unberührt.
f) Kündigungen, zusätzliche oder von der Anmeldung abweichende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Sie können per schriftlicher Mitteilung, per Mail oder per Abmeldeformular auf der Webseite der Musikschule unter www.luebecker-musikschule.de im Büro der Lübecker Musikschule eingereicht werden und sind erst wirksam, wenn sie vom Büro der Musikschule schriftlich bestätigt wurden. Eine mündliche Kündigung reicht nicht aus.
g) Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer stimmen zu, dass personenbezogene Daten trägerintern gespeichert werden können; die Musikschule verpflichtet sich, diese gespeicherten Daten nicht an Dritte weiterzugeben und zu löschen, sobald sie nicht mehr benötigt werden (§ 28 Abs. 2 Nr. 2 Landesdatenschutzgesetz). Wir verweisen auf die ausführliche Datenschutzerklärung auf der Webseite der Lübecker Musikschule, https://www.luebeckermusikschule.de/index.php/datenschutz
(2) Musikschule
a) Grundsätzlich benötigt die Musikschule noch vor Absolvierung einer Probestunde und vor Aufnahme des Unterrichts eine schriftliche Anmeldung. Eine mündliche Anmeldung ist nicht ausreichend.
b) Interessierte haben die Möglichkeit, bei allen Dozenten eine Probestunde zu absolvieren. Nach der Probestunde besteht eine Woche Zeit sich zu entscheiden, ob der Unterricht fortgesetzt werden soll oder nicht. Wenn der Unterricht nicht fortgesetzt werden soll, benötigt die Musikschule innerhalb einer Woche eine schriftliche Kündigung. Eine mündliche Abmeldung ist nicht ausreichend. Die Probestunde ist unabhängig vom späteren Kurs und wird separat berechnet.
c) Der Anmeldung folgt ein unbefristeter Vertrag mit Kündigungsregeln. Der Unterricht kann seitens des Schülers mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen zum Ende des Quartals gekündigt werden (Quartale: 01.01.-31.03., 01.04.-30.06., 01.07.-30.09., 01.10.-31.12.).
d) Wird der Unterricht zum Ende des zweiten Quartals (1.4.-30.6.) gekündigt und innerhalb des dritten bzw. zum Beginn des vierten Quartals wieder aufgenommen, so werden die Beiträge für das gesamte dritte Quartal fällig.
(3) Kunstschule
a) Der Anmeldung folgt ein unbefristeter Vertrag mit Kündigungsregeln. Die Anmeldung zu einem Semesterkurs kann jeweils zum Monatsbeginn erfolgen und gilt für das ganze Semester. Kündigungen sind unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist jeweils zum 28.02. oder 31.08. möglich und bedürfen der Schriftform. Im ersten Monat (Probemonat) kann der Vertrag ohne Einhaltung einer Frist gekündigt werden.
b) Erfolgt die Anmeldung zu einem Kurzkurs, so ist diese bindend. Eine Probezeit wird nicht eingeräumt. Wird der Kurs vom Kursteilnehmer vorzeitig beendet, so erfolgt keine – auch keine anteilige – Rückerstattung der Kursgebühr. Die Teilnahme an einem bereits laufenden Kurzkurs ist nach Absprache und bei Vorhandensein von freien Plätzen möglich. Die Kursgebühr wird in diesen Fällen nur anteilig in Rechnung gestellt.
c) Anmeldungen für Workshops/Kurzkurse sind verbindlich und Absagen sind ab einer Frist von sieben Werktagen vor Beginn mit einer Gebühr in Höhe von 35 % der jeweiligen Kursgebühren belegt. Wird der Workshop / Kurzkurs von der teilnehmenden Person vorzeitig beendet, so erfolgt keine – auch keine anteilige – Rückerstattung der Gebühren.
(4) Knabenkantorei an St. Marien
a) Interessierte Jungen können drei Wochen lang kostenlos zur Probe an unserem Ensembleunterricht teilnehmen, bevor sie sich verbindlich anmelden müssen. Der Einzelunterricht - sofern in dieser Chorgruppe schon vorgesehen - startet erst mit verbindlicher Anmeldung.
b) Der Anmeldung folgt ein unbefristeter Vertrag mit Kündigungsregeln. Die Kündigung ist mit einer Frist von 4 Wochen zum Quartalsende möglich.
(5) Schauspielschule
a) Eine mündliche Anmeldung zu einer Schnupperstunde ist erforderlich. Die Schnupperstunde wird mit der jeweiligen Lehrkraft abgestimmt und ist möglich, wenn die Gruppengröße (max. 10 Personen) oder der Probenprozess das zulässt.
b) Interessierte haben die Möglichkeit, in ihrer jeweiligen Altersgruppe eine Schnupperstunde zu absolvieren. Bei Kindern kann es sich ergeben, dass sowohl eine jüngere, als auch eine ältere Gruppe (Übergangsalter) in Frage kommt. In diesem Fall ist ausnahmsweise eine zweimalige kostenlose Schnupperstunde möglich. Nach der Schnupperstunde / den Schnupperstunden haben die Interessierten / die Erziehungsberechtigten eine Woche Zeit, um eine Entscheidung für oder gegen eine Kursteilnahme zu treffen. Wird eine Teilnahme nicht gewünscht, ist dieses der Leitung der Schauspielschule mündlich oder schriftlich mitzuteilen. Erfolgt keine Rückmeldung, wird das als ein Nein gewertet.
c) Soll der Unterricht nach der Probestunde fortgesetzt werden, ist eine schriftliche Anmeldung erforderlich. Der Anmeldung folgt ein unbefristeter Vertrag mit Kündigungsregeln. Der Unterricht kann seitens des Schülers mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen zum Ende des Quartals gekündigt werden (Quartale: 01.01.-31.03., 01.04.-30.06., 01.07.-30.09., 01.10.-31.12.).
d) Wird der Unterricht zum Ende des zweiten Quartals (1.4.-30.6.) gekündigt und innerhalb des dritten bzw. zum Beginn des vierten Quartals wieder aufgenommen, so werden die Beiträge für das gesamte dritte Quartal fällig
§ 5 Teilnahme am Unterricht, Kursen und an Veranstaltungen, Unterrichtsausfall
1. Der Beginn des Unterrichts in Gruppen hängt von den freien Plätzen und dem Zustandekommen der Gruppen ab. Der Unterricht kann nach Maßgabe freier Plätze oder Beginn der Gruppen während des Semesters begonnen werden. Die Musikschule behält sich den Rücktritt vom Angebot vor, wenn die zur Erteilung des Gruppenangebots erforderliche Gruppe nicht zustande kommt.
2. Von den Teilnehmenden wird, soweit nicht anders vermerkt, eine regelmäßige wöchentliche Teilnahme an den Kursen erwartet. Verhinderungen sind den Abteilungen bzw. Dozierenden rechtzeitig, d.h. mindestens 24 Stunden im Vorfeld mitzuteilen.
3. Im Einzel- und im Gruppenunterricht werden die Unterrichtszeiten zu Beginn eines Schuljahres oder mit Aufnahme des Unterrichts zwischen den Teilnehmenden und Lehrkräften abgestimmt und gelten dann für das Semester bzw. Schuljahr als verbindlich.
4. Fallen Kursstunden aus Gründen aus, die die / der Teilnehmende zu vertreten hat, so sind diese gebührenpflichtig. Durch Teilnehmende versäumte Unterrichtsstunden werden nicht nachgeholt.
5. Die Erwartung der regelmäßigen Teilnahme gilt auch für angesetzte Veranstaltungen und hierfür erforderliche evtl. zusätzliche Proben. Hospitation durch die Erziehungsberechtigten ist nach Absprache mit den Dozierenden möglich.
6. Wird die Erteilung des Unterrichts durch Krankheit des Teilnehmers für länger als einen Monat unterbrochen, so werden für jeden vollen Monat der krankheitsbedingten Unterbrechung Gebühren nicht erhoben. Bereits gezahlte Gebühren werden auf Antrag erstattet. Die Krankheit des Schülers ist durch Vorlage eines ärztlichen Attestes spätestens einen Monat nach Beginn der Erkrankung nachzuweisen.
7. Sollte die Lehrkraft durch längere Erkrankung am Unterricht verhindert sein, wird das Kursangebot, wenn möglich, durch eine Vertretung erteilt oder der Kurs entfällt.
8. Fällt ein Kurs ein- oder zweimalig aus Gründen aus, die von der Lübecker Musikschule bzw. einer ihrer Abteilungen oder der Lehrkraft zu vertreten sind, so wird dieser nachgeholt.
9. Die Lübecker Musikschule behält sich das Recht vor, den Unterricht jeweils zum Ende eines Semesters unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat zu kündigen. Die Schule behält sich darüber hinaus das Recht vor, den Ausbildungsvertrag aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist zu kündigen, und zwar insbesondere im Falle unzureichender Mitarbeit des Schülers oder mehrfachen unentschuldigten Fehlens.
10. Wird der Ausbildungsvertrag wegen vertragswidrigen Verhaltens des Schülers vorzeitig gekündigt, so kann die Schule vom Schüler als Schadensersatz die vereinbarten Gebühren bis zum Semesterende verlangen, es sei denn, der Schüler weist nach, dass ein Schaden nicht oder nicht in dieser Höhe entstanden ist.
§ 6 Gebühren, Erstattungen, Änderungsvorbehalt
1. Die Gebührenschuld entsteht mit dem Kursbeginn.
2. Im Einzel- und Gruppenunterricht sowie bei Semesterkursen sind die Teilnehmenden verpflichtet, während ihrer Zugehörigkeit zur Lübecker Musikschule Jahresgebühren in Form monatlicher Raten zu entrichten. Die Gebühren werden auf den Webseiten der einzelnen Abteilungen der Musikschule veröffentlicht. Die festgesetzten Gebühren werden für jeden angebrochenen Kalendermonat der Zugehörigkeit zur Schule in voller Höhe berechnet.
3. Beim Einzel- und Gruppenunterricht sowie bei den Semesterkursen werden 39 Unterrichtseinheiten pro Schuljahr garantiert.
4. Im Falle von Gebührenerstattungen erfolgen diese beim Einzel- und Gruppenunterricht sowie bei Semesterkursen 1/39 des Jahresbeitrags je ausgefallener Unterrichtseinheit.
5. Erstattungen werden erst fällig, wenn die garantierten 39 Unterrichtstermine im Jahr durch den Ausfall der Lehrkraft unterschritten werden. Sind trotz Ausfall von Seiten der Musikschule noch mehr als 39 Wochenstunden im Jahr garantiert, wird der ausgefallene Unterricht nicht erstattet.
6. Bei Kursangeboten, wie Projekten, Workshops, Kurzkursen werden die Gebühren jeweils mit dem Kurs bekannt gegeben.
7. Die Gebühren sind jeweils sieben Werktage nach Eingang der Gebührenmitteilung bzw. spätestens zum 15. eines Monats fällig. Kommt die Teilnehmerin / der Teilnehmer in Verzug, so behält sich die Lübecker Musikschule ab Mahnstufe Eins sowie bei nichtangepassten Daueraufträgen bzw. Rücklastschriften, die vom Teilnehmer/ der Teilnehmerin verschuldet wurden, eine Bearbeitungsgebühr von 5,00€ vor. Je nach Bank werden auch Rücklastschriftgebühren fällig, die ebenfalls auf den Teilnehmer/ die Teilnehmerin umgelegt werden.
8. Die Beiträge sind zu überweisen. Eine Barzahlung ist nicht möglich. Sie können der Lübecker Musikschule ein SEPA-Lastschriftmandat erteilen.
9. Änderungen der Schulordnung bzw. der Gebühren werden durch Aushang sowie auf den Internetpräsenzen der Abteilungen der Lübecker Musikschule bekanntgegeben. Im Falle der Änderung der Gebühren haben die Teilnehmenden das Recht, die Teilnahme innerhalb einer Frist von einem Monat, nach Bekanntgabe der Änderung durch Aushang, zum Ablauf des jeweiligen Monats zu kündigen. Ausgenommen davon ist die Änderung der Gebühren aufgrund des Erreichens einer Altersgrenze z. B. eine vorgesehene Erhöhung der Gebühr für Personen ab 27 Jahren.
§ 7 Haftung
1. Die Teilnehmenden sind durch die Schule gegen Unfall- und Haftpflichtschäden in den Unterrichtsräumen sowie auf dem Schulgelände versichert. Eine Aufsicht besteht nur während des Kursangebots.
2. Eine Haftung der Lübecker Musikschule bzw. ihrer Abteilungen für durch leichte Fahrlässigkeit verursachte Sach- und Vermögensschäden wird ausgeschlossen.
3. Es besteht die Möglichkeit Musikinstrumente zu leihen. Dafür wird ein separater Instrumentenmietvertrag aufgesetzt und vom Mieter unterschrieben.
§ 8 Gerichtsstand
Gerichtsstand für das Mahnverfahren ist Lübeck. Die Gerichtsstandvereinbarung gilt ferner für den Fall, dass die Teilnehmerin / der Teilnehmer nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Geltungsbereich der Bundesrepublik verlegt oder sein Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthaltsort zum Zeitpunkt einer Klageerhebung nicht bekannt ist.
Diese Schulordnung tritt am 01.12.2022 in Kraft und ersetzt die bis dahin geltenden Schulordnungen.